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Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen

isofloc AG

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1Lieferungen, Leistungen und Angebote der isofloc AG erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Angebot, Angebotsunterlagen (Pläne, Technische Unterlagen)

2.1Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Geht diese dem Käufer nicht binnen 10 Tagen nach Auftragseingang zu, so gilt dies als Ablehnung des Antrags.

2.2An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.3Prospekte und Pläne sind unverbindlich. Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Die isofloc AG behält sämtliche Rechte an den von ihr gelieferten Plänen und technischen Unterlagen. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtbestellung sind der isofloc AG sämtliche Pläne und technische Unterlagen sofort zurückzugeben. Soweit in der Lieferung Software enthalten ist, verbleiben sämtliche Rechte an dieser Software bei der isofloc AG. Die isofloc AG räumt dem Kunden ein nicht ausschliessliches Recht ein, die gelieferte Software zu nutzen, wobei die Vergaben von Unterlizenzen nicht zulässig sind. Dieses Recht beschränkt sich auf die vertragsgemässe Verwendung. Die Software darf ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung der isofloc AG weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1Die Verkaufspreise für unsere Produkte sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Diese wird dem Besteller auf Verlangen zugesandt. Für Produkte, für welche Preislisten im Internet publiziert werden, sind die Angaben im Internet gültig. Die angegebenen Preise enthalten noch nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird in der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", einschliesslich der üblichen Verpackung. Sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Kunden.

3.2Zusätzliche Transportverpackungskosten sowie die Kosten für die Anlieferung werden gesondert berechnet und ergeben sich aus der unter Ziff. 1 genannten Preisliste.

3.3Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.4Sofern sich aus schriftlichen Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, stehen Aufrechnungsrechte dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit und Leistungszeit

4.1Verbindliche Liefertermine oder Fristen müssen schriftlich vereinbart werden.

4.2Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.

4.4Wir sind jederzeit zur Teillieferung und zur Teilleistung berechtigt.

4.5Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.6Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.7Für den Fall eines Lieferverzuges haften wir im Rahmen des nachgewiesenen Schadens nur, wenn uns vorsätzliches und grobfahrlässig verschuldetes Verhalten nachgewiesen wird.

5. Gefahrenübergang – Verpackung

5.1Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.2Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten.

5.3Montage und Inbetriebnahme ist grundsätzlich Sache des Kunden. Übernehmen wir die Verpflichtung zu Montage oder Inbetriebnahme, so sind die Aufwendungen hierfür zu vergüten.

5.4Wir haften für die Beratung einzig dann, wenn wir nebst einer Bestellung einen separaten Beratungsauftrag erhalten haben, diesen angenommen haben und wir dafür entschädigt worden sind.

5.5Die von der isofloc AG zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Hilfsmittel für die Montage bleiben Eigentum der isofloc AG und sind nach Abschluss der Montage zurückzugeben.

5.6Die isofloc AG hat spätestens im Zeitpunkt der Abnahme die notwendigen Informationen in Form von Betriebsanleitungen und Zeichnungen bereitzustellen, die es dem Besteller erlauben, die Anlage in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten. Die isofloc AG ist jedoch nicht verpflichtet, Konstruktionspläne der Anlage bzw. von Ersatzteilen zu liefern.

5.7Soweit wir mit dem Kunden den Zeitpunkt einer Anlieferung, Montage- oder Aufstellungsleistung abgestimmt haben, ist der Kunde verpflichtet, am Arbeitsort alle Vorkehrungen zu treffen, um die vorgesehenen Arbeiten durchführen zu können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, am Arbeitsort Elektroanschlüsse, Pressluftanschlüsse und ausreichende Beleuchtung zur Verfügung zu stellen.

5.8Hat es der Kunde zu vertreten, dass wir die vorgesehenen Arbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit erledigen können, ist uns der Kunde zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz der Mehrkosten, die durch Mehrfahrten und durch nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderlicher Arbeitszeit unserer Mitarbeiter entstehen. Bei der Ermittlung des Schadens können die Mehrkosten für die Mehrarbeit unserer Mitarbeiter und die Mehrkosten für Mehrfahrten nach unseren jeweils gültigen Montagekostenrichtlinien angesetzt werden. Den Vertragsparteien bleibt es jedoch unbenommen, einen höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

5.9Die Parteien können insbesondere bei Durchführung von Aufstellungs-/Montagearbeiten vereinbaren, dass die Vertragsmässigkeit des Liefergegenstandes durch eine gemeinsame Abnahmeprüfung festgestellt wird.

5.10Falls kein Abnahmetermin vereinbart ist, teilen wir dem Kunden den Termin der Abnahmeprüfung mit.

5.11Die Kosten der Abnahmeprüfung (einschliesslich Kosten von Probewerkstoffen sowie Betriebsmitteln) trägt der Kunde. Die Kosten unseres Personals werden hingegen von uns getragen.

5.12Über die Abnahmeprüfung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Etwaige Mängel des Liefergegenstandes sind zu protokollieren.

5.13Der Liefergegenstand ist abgenommen, wenn der Liefergegenstand keine oder nur geringfügige Mängel aufweist oder die Abnahmeprüfung durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt werden konnte oder der Kunde den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.

5.14Stellt sich bei der Abnahmeprüfung eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes heraus, sind wir zur unverzüglichen Beseitigung der Vertragswidrigkeit berechtigt und verpflichtet.

6. Mängelhaftung / Gewährleistung

6.1Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Bereitstellung zum Versand. Die Mängelrüge ist innert einer Woche seit der Empfangnahme der Ware anzubringen. Verdeckte Mängel sind innert einer Woche seit der Entdeckung zu rügen. Es steht uns das Recht zu, die Mängel zu beseitigen oder mängelfreie Ersatzware zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung mindestens dreimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Diese Forderung muss innert 10 Tagen bei uns eingehen. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn die Ware nicht fristgerecht bezahlt worden ist. Die Haftung für jeden Folgeschaden ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt. Die Verjährungsfrist für Schäden aus Mängelhaftung beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Gefahrenübergang.

7. Gesamthaftung

7.1Für irgendwelche Schadenersatzansprüche haften wir nur, wenn wir den Schaden vorsätzlich und grobfahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Mängelfolgeschäden aller Art wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Das gilt insbesondere auch für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn, sowie für Organisationsverschulden. Alle Ansprüche aus Produkthaftpflicht werden wegbedungen, sofern und soweit dies nach der anwendbaren Rechtsordnung zulässig ist.

8. Eigentumsvorbehalt / Abtretung von Forderung aus Verkauf der Ware

8.1Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche uns zustehende Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ermächtigt uns, die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern oder Büchern vorzunehmen und verpflichtet sich, alle verlangten Unterschriften beizubringen.

8.2Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.3Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.4Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns, soweit wir gegen ihn noch eine Forderung offen haben, jedoch bereits jetzt alle Forderungen, insbesondere die aus Werkvertrag in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Insoweit erklären wir bereits jetzt die Annahme der Abtretung. Das gleiche gilt, wenn die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird. In diesem Fall wird auch das Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Range vor dem Rest abgetreten. Wir nehmen auch diese Abtretung an. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen" Saldo.

8.5Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.6Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Zahlungen

9.1Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind auch bei anderslautender Bestimmung des Bestellers berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schliesslich auf die Hauptforderung anzurechnen.

9.2Wir sind berechtigt, bei Überschreitung des Zahlungsziels Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken errechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Der Minimalzins beträgt jedoch 5 %.

9.3Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

9.4Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung auch gegenüber Dritten einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Ausserdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

10.1Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

10.2Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Bütschwil ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir behalten uns das Recht vor, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtstand zu belangen.

10.3Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschliesslich das Recht der Schweiz. Das UN-Kaufrecht (Wiener Kaufrecht) wird nicht angewendet.

10.4Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen einer sonstigen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.